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   BVerwG, 25.02.1987 - 1 WB 128.86   

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BVerwG, 25.02.1987 - 1 WB 128.86 (https://dejure.org/1987,4933)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.1987 - 1 WB 128.86 (https://dejure.org/1987,4933)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 1987 - 1 WB 128.86 (https://dejure.org/1987,4933)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1987 - 1 WB 128.86
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).

    Die Notwendigkeit, einen frei gewordenen Dienstposten wieder zu besetzen, rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung (BVerwGE 43, 215, 217 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; BVerwG Beschluß vom 29. Mai 1985 - 1 WB 95/84).

    Dies um so mehr, als die jederzeitige Versetzbarkeit des Berufssoldaten ohnehin zu seinen freiwillig übernommenen Dienstpflichten gehört (BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].

  • BVerwG, 06.08.1986 - 1 WB 109.85

    Versetzung eines Berufssoldaten der Bundeswehr - Vorliegen eines dienstlichen

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1987 - 1 WB 128.86
    Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung, das sich auch aus Spannungen zwischen den Angehörigen des gleichen militärischen Verbandes oder der gleichen Dienststelle ergeben kann (BVerwG Beschluß vom 6. August 1986 - 1 WB 109/85), ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar.

    Eine "Spannungsversetzung" trägt jedoch grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen (BVerwG Beschluß vom 6. August 1985 - 1 WB 109/85).

    Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen gegebenenfalls nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (BVerwG Beschluß vom 6. August 1986 - 1 WB 109/85).

  • BVerwG, 25.06.1985 - 1 WB 90.84

    Klage gegen die Versetzung eines Soldaten - Vorliegen eines dienstlichen

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1987 - 1 WB 128.86
    Aber auch für eine zur Behebung von Spannungen erfolgende Versetzung ist regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis gegeben (BDHE 5, 225, 226), wenn der Dienstbetrieb durch Mißhelligkeiten zwischen dem Dienststellenleiter und einem seiner Untergebenen ernst und nachhaltig gestört wird (BVerwG Beschlüsse vom 25. August 1982 - 1 WB 81/81 - und vom 25. Juni 1985 - 1 WB 90/84).

    Der Soldat hat auch dann keinen Anspruch darauf, seine Versetzung von gewissen Bedingungen oder Wünschen abhängig zu machen, wenn er an sich zur Behebung bestehender Spannungen selbst bereit ist, seine Versetzung hinzunehmen (BVerwG Beschlüsse vom 20. Juni 1978 - 1 WB 181/77 - und vom 25. Juni 1985 - 1 WB 90/84).

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1987 - 1 WB 128.86
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).
  • BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 193.78

    Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1987 - 1 WB 128.86
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).
  • BVerwG, 27.07.1977 - 1 WB 19.76

    Fernschriftliche Bekanntgabe - Anfechtbarkeit - Herausgehobener Dienstposten -

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1987 - 1 WB 128.86
    Das erstmals in seinem Schriftsatz vom 30. August 1986 erhobene Begehren nach Rücknahme der von Oberst i.G. R. in dessen Antrag auf vorzeitige Versetzung des Antragstellers enthaltenen Behauptungen war nicht Gegenstand des Vorverfahrens und ist daher als nachträgliche Antragserweiterung nicht zulässig (vgl. BVerwGE 43, 193, 195 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]; 53, 321, 325) [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76].
  • BVerwG, 09.03.1971 - I WB 61.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1987 - 1 WB 128.86
    Das erstmals in seinem Schriftsatz vom 30. August 1986 erhobene Begehren nach Rücknahme der von Oberst i.G. R. in dessen Antrag auf vorzeitige Versetzung des Antragstellers enthaltenen Behauptungen war nicht Gegenstand des Vorverfahrens und ist daher als nachträgliche Antragserweiterung nicht zulässig (vgl. BVerwGE 43, 193, 195 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]; 53, 321, 325) [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76].
  • BVerwG, 25.08.1982 - 1 WB 81.81

    Soldat - Anfechtung der Versetzung - Weiterversetzung

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1987 - 1 WB 128.86
    Aber auch für eine zur Behebung von Spannungen erfolgende Versetzung ist regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis gegeben (BDHE 5, 225, 226), wenn der Dienstbetrieb durch Mißhelligkeiten zwischen dem Dienststellenleiter und einem seiner Untergebenen ernst und nachhaltig gestört wird (BVerwG Beschlüsse vom 25. August 1982 - 1 WB 81/81 - und vom 25. Juni 1985 - 1 WB 90/84).
  • BVerwG, 09.12.1986 - 1 WB 77.86

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1987 - 1 WB 128.86
    Die Sorge eines Soldaten für Eltern oder Schwiegereltern kann jedoch grundsätzlich eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung nicht hindern und läßt diese nicht rechtswidrig erscheinen (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 1 WB 77/86).
  • BVerwG, 29.05.1985 - 1 WB 95.84

    Verwendung eines Berufssoldaten - Antrag gegen eine Versetzung wegen des

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1987 - 1 WB 128.86
    Die Notwendigkeit, einen frei gewordenen Dienstposten wieder zu besetzen, rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung (BVerwGE 43, 215, 217 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; BVerwG Beschluß vom 29. Mai 1985 - 1 WB 95/84).
  • BVerwG, 20.06.1978 - 1 WB 181.77

    Vorgesetzte - Persönliche Differenzen - Angehörige des gleichen Verbandes

  • BVerwG, 06.09.1988 - 1 WB 86.88

    Voraussetzungen für die Versetzung eines Soldaten - Anforderungen an die

    Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen gegebenenfalls nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (BVerwG Beschluß vom 25. Februar 1987 - 1 WB 128/86).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 1 WB 74.92

    Versetzung eines Soldaten auf einen anderen Dienstposten - Dienstliches Bedürfnis

    Das gilt selbst dann, wenn der Soldat zur Behebung bestehender Spannungen ursprünglich bereit war, eine Versetzung hinzunehmen (vgl. Beschluß vom 25. Februar 1987 - BVerwG 1 WB 128.86 -).
  • BVerwG, 10.09.1986 - 1 WB 120.86

    Rechtsmittel

    Der Antragsteller wendet sich, wie sich aus seiner Beschwerdevom 1. Juni 1986 (Verfahren 1 WB 128/86) und seinen weiteren Stellungnahmen zweifelsfrei ergibt, gegen die Zuversetzung und vorherige Kommandierung auf seinen jetzigen Dienstposten in Münster, während er der Wegversetzung von seinem früheren Dienstposten (Einsatzstabsoffizier bei DDO SOC ...) grundsätzlich zustimmt.
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